Die neue Gefahrstoff-Verordnung (GefV) ist unter dem Stichwort:

Schutz Maßnahme Pakete  (SMP)

am 01.12.2010 in Kraft getreten.

 

§ 6

Schreibt die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung gebündelt vor:

·       konkrete Auflistung

·       ggf. genaue Angabe der Gefahrstoffe lt. Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes.

·       der Begriff " geringe Gefährdung" wird ausgeweitet bei sachgerechtem Umgang können auch Totenkopf-Symbol-Stoffe in diese Kategorie fallen.

§ 7

Gibt die Grundpflichten vor, die stets zu beachten sind:

·       Minimierungs - Gebot (Mengen gering halten!)

·       Substitutions - Gebot (ggf. andere Verfahren, Substanzen wähle )

§ 8

Allgemeine Schutzmaßnahmen

·         Katalog von Grundmaßnahmen, die bei "geringer"

·         bis "normale" Gefährdung ausreichen.

§ 9

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind bei "erhöhter" Gefährdung anzuwenden. Die Auswahl erfolgt auf Grund der Gefährdungsbeurteilung.

  - Wenn z.B. 1 Maßnahme nach § 9 getroffen / eingesetzt wurde, muss keine zusätzliche Maßnahme getroffen werden.

§ 10

Besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten die mit

·       krebserzeugenden

·       erbgutverändernden

·       fruchtbarkeitsgefährdenden

Gefahrstoffen zu tun haben.

§ 11

Besondere Schutzmaßnahmen
bei Tätigkeiten mit physikalischen/chemischen Einwirkungen, insbesondere Brand- und Explosionsgefahren

§ 12

Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen PEROXIDEN. Hier sind die Technischen Regeln (TO - Sprengstoff) zu beachten.