Die neue Gefahrstoff-Verordnung (GefV) ist unter dem Stichwort:
Schutz Maßnahme Pakete (SMP)
am 01.12.2010 in Kraft getreten.
§ 6 |
Schreibt die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung gebündelt vor: · konkrete Auflistung · ggf. genaue Angabe der Gefahrstoffe lt. Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes. · der Begriff " geringe Gefährdung" wird ausgeweitet bei sachgerechtem Umgang können auch Totenkopf-Symbol-Stoffe in diese Kategorie fallen. |
§ 7 |
Gibt die Grundpflichten vor, die stets zu beachten sind: · Minimierungs - Gebot (Mengen gering halten!) · Substitutions - Gebot (ggf. andere Verfahren, Substanzen wähle ) |
§ 8 |
Allgemeine Schutzmaßnahmen · Katalog von Grundmaßnahmen, die bei "geringer" · bis "normale" Gefährdung ausreichen. |
§ 9 |
Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind bei "erhöhter" Gefährdung anzuwenden. Die Auswahl erfolgt auf Grund der Gefährdungsbeurteilung. - Wenn z.B. 1 Maßnahme nach § 9 getroffen / eingesetzt wurde, muss keine zusätzliche Maßnahme getroffen werden. |
§ 10 |
Besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten die mit · krebserzeugenden · erbgutverändernden · fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen zu tun haben. |
§ 11 |
Besondere Schutzmaßnahmen |
§ 12 |
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen PEROXIDEN. Hier sind die Technischen Regeln (TO - Sprengstoff) zu beachten. |